Einkaufsbedingungen

Waagner-Biro Austria Stage Systems GmbH

1. Bestellungen
Für Bestellungen des Auftraggebers („AG“) gelten, soweit in diesen nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen oder Abweichungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Das Schweigen vom AG, auf vom Auftragnehmer („AN“) gesandte Unterlagen, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstige Korrespondenz bedeutet weder die Zustimmung des AG noch eine stillschweigende Abänderung der Einkaufsbedingungen des AG. Die Ausstellung einer Auftragsbestätigung, welche dem Auftrag des AG entspricht, gilt als vorbehaltlose und vollinhaltliche Anerkennung der Einkaufsbedingungen des AG.

2. Auftragsbestätigung
Die Bestellung des AG ist mittels beigelegter Auftragsbestätigung schriftlich innerhalb von drei Tagen zu bestätigen. Abweichungen von Bestellungen des AG sind ausdrücklich anzuführen und nur dann gültig, wenn diese schriftlich vom AG bestätigt werden. 

3. Liefer- und/oder Leistungsumfang
Die vom AN zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen sind vollständig und so auszuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Bestellung und Lieferung dem Stand der Technik entsprechen, neuwertig und von bester Qualität sind, allen in Österreich und am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Verordnungen, technischen Normen und Vorschriften von Fachverbänden etc. entsprechen. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des AG können Über- oder Unterlieferungen nicht akzeptiert werden.
Die Lieferungen und/oder Leistungen beinhalten sämtliche üblichen Nebenleistungen und sonstige Teile die notwendig sind, die ausdrücklich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, insbesondere auch die vollständige Lieferung eines funktionsfähigen Bestellgegenstandes sicherzustellen, auch dann, wenn hierfür erforderliche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich in der Bestellung spezifiziert sind.
Der AN ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an den AG verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem AN zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, wenn für den Umgang mit der zu liefernden Ware besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind, oder wenn mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken oder atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem AN bekannt sind oder bekannt sein müssten.

4. Beistellungen durch den AG
Der AG behält sich vor, Beistellungen für die Fertigung des Lieferumfanges zu erbringen. Materialbeistellungen bleiben Eigentum des AG und sind vom AN unentgeltlich zu lagern. Die beigestellte Ware ist in einer eindeutigen Art und Weise als Eigentum des AG zu kennzeichnen. Bei Beschädigungen und damit verbundener Wertminderung oder Verlust ist vom AN Ersatz zu leisten, sofern die Schäden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen sind, wobei auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Der AN haftet nicht für Schäden der eingelagerten Ware aufgrund von höherer Gewalt. Beistellungen sind vom AN bei Warenübernahme auf Vollständigkeit sowie Fehlerfreiheit zu prüfen, sowie die entsprechend gegengezeichneten Lieferpapiere umgehend per Email an die Einkaufsabteilung des AG zu übermitteln. Der AG ist berechtigt, die ordnungsgemäße Lagerung des beigestellten Materiales jederzeit zu überprüfen.

5. Preise
Sämtliche Preise gelten als Pauschalfestpreise und inkludieren die Kosten gemäß den jeweils vereinbarten INCOTERMS 2010 und schließen sämtliche Nebenleistungen und Spesen einschließlich transportsichere Verpackung, Transport (gemäß dem jeweils vereinbarten Incoterm) und Entladung (gemäß dem jeweils vereinbarten Incoterm) mit ein. Die Rückstellung von Verpackungsmaterial, Emballagen und Transportbehelfen, erfolgt auf Kosten des AN.  

6. Versand und Gefahrenübergang
Unabhängig von der vereinbarten Lieferklausel hat der AN jeder Sendung einen Lieferschein in dreifacher Ausführung beizufügen, wovon ein Lieferschein an der Ware anzubringen ist und zwei dem Transportdienstleister übergeben werden. In den Versandpapieren ist ein deutlicher Hinweis auf den Gegenstand der Lieferung zur einwandfreien Identifizierung der Sendung beim Einlangen am Bestimmungsort, jedenfalls stets die Bestell- und Projektnummer des AG, anzuführen.
Sämtliche Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit der Nichtbeibringung oder nicht ordnungsgemäßen Ausstellung der Versandpapiere sowie des Ursprungsnachweises, sowie der Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, wie etwa Zölle, Wagenstandsgelder, Überstellungsgebühren, und dergleichen gehen allein zu Lasten des AN.
Der AG behält sich vor, dem AN Vorlagen für die Versand-/Lieferpapiere zur Verwendung vorzuschreiben.
Als Versandanschrift gilt die in der Bestellung angeführte Lieferadresse als vereinbart.
Der Gefahrenübergang richtet sich nach den jeweiligen zwischen AG und AN vereinbarten Incoterms 2010, im Zweifel erfolgt der Gefahrenübergang erst mit der Übernahme durch den AG.

7. Warenursprung 
Falls nicht anderslautend vereinbart, wird vom AG das Land, in welchem sich die Hauptniederlassung des AN befindet, als Ursprungsland betrachtet. Ein anderslautender Warenursprung bzw. eine Änderung des Warenursprungslandes ist dem AG unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Der AN ist verpflichtet, die für die freie Aus-, Durch- und Einfuhr der Ware sowie für die Erzielung von Abgabenvergünstigungen in der Europäischen Union erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, Ursprungszeugnisse, Warenverkehrs- und Präferenzbescheinigungen, Zertifikate und sonstigen Dokumente zu besorgen und dem AG zu übergeben, und sichert zu, dass es echte Dokumente mit rechtlicher Bestandskraft sind. AN aus der Europäischen Union haben dem AG auf Anforderung eine Langzeit-Lieferantenerklärung sowie Konformitätsbescheinigungen vorzulegen. Die Vereinbarung anderer Klauseln, der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.

8. Nachweise, Exportlizenen
Sollte dem AG die Verpflichtung auferlegt sein oder werden, Nachweise über bestimmte Tatsachen, insbesondere Produzenten, Adresse, Ursprungsland sowie Konformität zur DUAL USE – Verordnung sowie jeweils geltender Embargobestimmungen, zu liefern, so wird dies der AN auf eigene Rechnung und Gefahr und ohne Anspruch auf Rückvergütung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung übernehmen.
Weiters ist der AN verpflichtet allfällige Exportlizenzen für den Export zu dem jeweiligen Bestimmungsort auf seine Kosten zu beschaffen.

9. Gefahrengut
Die Liefergegenstände sind durch den AN gemäß den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und den EU-Richtlinien für gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen, auf den Versanddokumenten zu deklarieren und dementsprechend zu verpacken.
Für allfälliges unter dieser Bestellung geliefertes Gefahrengut hat der AN dem AG, unabhängig von der ausbedungenen Lieferkondition, unaufgefordert und rechtzeitig vor Versand der Ware, das entsprechende Gefahrengut-Zertifikat firmenmäßig gefertigt zu übermitteln. Ein weiteres ebenfalls firmenmäßig gefertigtes Exemplar hat die Ware zu begleiten.

10. Erfüllungsort
Für die Lieferung und/oder Leistung gilt der vom AG in der Bestellung angegebene Erfüllungsort.
Den Empfang von Sendungen bzw. die Erfüllung von Leistungen hat sich der Lieferant/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

11. Rechnungslegung und Zahlung
Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert mit Angabe der Bestellnummer, korrekt ausgewiesener gesetzlicher Umsatzsteuer, nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung an unsere E-Mail Adresse: invoices50@waagner-biro.com als pdf Attachment zu senden. Der AN stellt sicher, dass die Rechnung den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Zahlungsziel auf Grund der vereinbarten Bedingungen beginnt mit dem Tag des Einlangens der vertragskonformen Rechnung.
Der AN nimmt ferner zur Kenntnis, dass fehlerhaft ausgestellte oder unvollständige Versandpapiere oder Atteste oder Dokumentationen die Fälligkeit des Rechnungsbetrages bis zum Zugang vollständiger und fehlerfreier Versandpapiere, Atteste oder Dokumentationen beim AG hinausschieben.

12. Liefertermin
Alle in der Bestellung angegebenen Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, als Fixtermine, d.h. es wird ausdrücklich vereinbart, dass sich der AN, sollte die Lieferung nicht zum in der Bestellung festgesetzten Termin erfolgen, in Verzug befindet.
Für den Fall, dass schon vor dem Liefertermin offenkundig wird, dass der AN nicht in der Lage ist, die gegenständliche Bestellung ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig zu erfüllen, ist der AG berechtigt, diese Lieferungen und/oder Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen, wobei die dem AG dadurch entstehenden Mehrkosten vom AN zu tragen sind sowie vom Vertrag zurückzutreten. Der AN wird den AG, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, von allen Umständen sofort unterrichten, die geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung seiner Leistungspflichten zu be- oder verhindern.
Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
Bei drohendem Liefer- und/oder Leistungsverzug ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich, unter Angabe von Gründen und Dauer der Verzögerung, zu informieren.

13. Einlagerung / Sistierung
Im Falle einer Sistierung, oder einer sonstigen, nicht vom AN zu verantwortenden Terminverschiebung, lagert der AN nach Weisung des AG die Bestellgegenstände unter Ausschluss weiterer Ansprüche, für zumindest 4 Monate kostenlos ein. Werden die Bestellgegenstände während der Einlagerung durch den AN durch ein Verschulden des AN oder ihm zuzurechnender Personen beschädigt, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, haftet der AN dem AG für sämtliche daraus entstehende Schäden. Der AN haftet aber nicht für Schäden durch höhere Gewalt.

14. Konventionalstrafe
Bei Überschreiten der vereinbarten Liefertermine für Lieferungen und/oder Leistungen ist der AG berechtigt, ohne Führung eines Schadensnachweises, eine Konventionalstrafe von 1 % pro angefangener Woche Verzug, maximal jedoch 10 %, des Gesamtauftragswertes von der Rechnung des AN in Abzug zu bringen.
Der Abzug einer Konventionalstrafe entbindet den AN weder von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung, noch schließt dieser Abzug über die Konventionalstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG aus.

15. Übernahme der Ware
Der AN gewährleistet eine vollständige Warenausgangprüfung zur Sicherung einer mangelfreien Lieferung mit. Der AN bestätigt, dass er in Kenntnis darüber ist, dass der AG im internationalen Anlagenbau tätig ist und dass daher die Überprüfung der gelieferten Lieferungen und/oder Leistungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erst bei bestimmungsgemäßer Verwendung auf der Baustelle erfolgt.
Liefert der AN verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung durch den AG, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht. Wenn der AN wegen eines angezeigten Sachmangels nacherfüllt, entfällt die Pflicht zur Untersuchung bis der AG eine schriftliche Mitteilung des AN erhalten hat, dass die Nacherfüllung abgeschlossen ist.
Der AN verzichtet daher auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Zahlung des AG bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Lieferungen und/oder Leistungen.

16. Garantie
Der AN garantiert die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie Qualität sowie das Vorhandensein der ausdrücklich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften für die Dauer von drei Jahren ab bestimmungsgemäßer Verwendung. Weiters verpflichtet sich der AN, alle innerhalb dieses Zeitraumes auftretenden Mängel unverzüglich am Einsatzort zu beheben und alle mit dem Mangel zusammenhängenden Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten für Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung.
In denjenigen Fällen, in denen der AN seinen gesetzlichen Gewährleistungspflichten nicht binnen angemessener Frist nachkommt, diese verweigert, eine Verbesserung vorhandener Mängel für den AG aus in der Person des AN liegenden Gründen unzumutbar ist oder für den AG mit unverhältnismäßigen Unannehmlichkeiten verbunden ist, ist der AG berechtigt, unter Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, sofern es sich nicht um bloß geringfügige Mängel handelt. Alternativ ist der AG unter Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist aus den eben genannten Gründen, auch bei geringfügigen Mängeln, berechtigt, die Mängelbehebung oder sofern diese nicht möglich ist, einen Austausch, selbst oder durch Dritte zu fremdüblichen Konditionen vornehmen zu lassen und die Kosten dem AN in Rechnung zu stellen.
Die dem durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Mangel- sowie Mangelfolgeschäden sind vom AN auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.

17. Abtretungsverbot, Subvergabe
Ohne der vorab ausdrücklich erteilten schriftlichen Zustimmung des AG, dürfen Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag zwischen AG und AN nicht an Dritte abgetreten werden und ist eine solche Abtretung auch Dritten gegenüber wirkungslos.

18. Unterlagen, Geheimhaltung, Datenschutz
Alle dem AN zur Legung von Angeboten oder Ausführung von Bestellungen überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen etc. bleiben alleiniges Eigentum des AG. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und es darf von diesen nur der konkrete für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem AG erforderliche, bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht werden.
Die dem AN vom AG übermittelten persönlichen Daten werden vom AN ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutzgesetz) verarbeitet und genutzt.

19. Produkthaftung, Versicherung
Der AN verpflichtet sich zum Abschluss und Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für die Bereiche Personenschaden, Sachschaden und den Bereich der erweiterten Produkthaftpflicht und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Mio. betragen.
Der AN übernimmt unbeschadet sonstiger Haftungen die uneingeschränkte Haftung für Schäden, die auf die Auslieferung fehlerhafter Produkte gemäß den geltenden Produkthaftungsbestimmungen zurückzuführen sind.
Der AN hält den AG von allen Produkthaftungsansprüchen vollkommen schad- und klaglos.

20. Qualitätssicherungsstandards
Der AN verpflichtet sich und alle seine Subunternehmer, bei der Durchführung seiner Lieferungen und/oder Leistungen die Grundsätze der Qualitätssicherung zumindest entsprechend den einschlägigen Normen EN ISO 9001:2000 sowie EN ISO 14001 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Der AG behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des AN und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, sowie jederzeit ein Audit im Unternehmen des AN und/oder eine Besichtigung der Fertigungsstätten des AN durchzuführen.
Für interne Dokumentationszwecke ist der AG berechtigt, die vom AG in Auftrag gegebenen Arbeiten in den Produktionsstätten des AN zu fotografieren.

21. CE – Kennzeichnung
Vom AN gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen.

22. Referenzklausel
Der AN darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG Fotografien oder andere Abbildungen im Zusammenhang mit den Liefergegenständen oder Teilen davon veröffentlichen. Weiters ist auch die Verwendung des Logos bzw. der Wortmarke ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG verwendbar. Dies gilt für alle Arten von Veröffentlichungen in Zeitschriften, Zeitungen, Radio- und Fernsehsendungen und Internet.

23. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen der Bestellung oder dieser Einkaufsbedingungen des AG ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

24. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist zunächst eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Die Leistungsverpflichtungen des Lieferanten bleiben während dieser Zeit vollumfänglich aufrecht. Ist die Erreichung einer gütlichen Einigung binnen angemessener Frist nicht möglich, so gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien, welches nach österreichischem materiellen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, entscheidet, als zwischen den Parteien vereinbart.