Einkaufsbedingungen

Waagner-Biro Bavaria Stage Systems GmbH

1. Bestellungen
Für Bestellungen des Auftraggebers (Waagner-Biro Bavaria Stage Systems GmbH, im folgenden auch kurz „AG“ genannt) gelten, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen. Anders lautende Bedingungen oder Abweichungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Das Schweigen vom AG, auf vom Auftragnehmer („AN“) gesandte Unterlagen, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstige Korrespondenz bedeutet weder die Zustimmung des AG noch eine stillschweigende Abänderung der Einkaufsbedingungen des AG Die Ausstellung einer Auftragsbestätigung, welche dem Auftrag des AG entspricht, gilt als vorbehaltlose und vollinhaltliche Anerkennung der Einkaufsbedingungen des AG. 

2. Auftragsbestätigung
Die Bestellung des AG ist mittels Auftragsbestätigung schriftlich innerhalb von drei Tagen zu bestätigen. Auf Abweichungen von Bestellungen des AG ist ausdrücklich in der Auftragsbestätigung hinzuweisen. Auf Grundlage von Abweichungen in der Auftragsbestätigung kommt ein Auftrag nur dann wirksam zustande, wenn diese abweichende Auftragsbestätigung schriftlich vom AG bestätigt wird. 
 
3. Liefer- und/oder Leistungsumfang
Die vom AN zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen sind vollständig und so auszuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Bestellung und Lieferung dem Stand der Technik entsprechen. Das diese neu und von bester Qualität sind, allen in Deutschland und am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Verordnungen, technischen Normen und Vorschriften von Fachverbänden etc. entsprechen. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des AG werden Mengenabweichungen, insbesondere Über- oder Unterlieferungen nicht als vertragsgerechte Erfüllung akzeptiert werden.
Der AN hat die vollständige Lieferung des funktionsfähigen Bestellgegenstandes sicherzustellen. Maßgeblich hierfür sind die ausdrücklich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des Bestellgegenstandes. Hierfür hat der AN bei den beauftragten Lieferungen und/oder Leistungen sämtliche üblichen und notwendigen Nebenleistungen zu erbringen und alle Teile zu liefern, die notwendig sind, um die ausdrücklich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines funktionsfähigen Bestellgegenstandes sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die hierfür erforderliche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich in der Bestellung spezifiziert sind.
Der AN hat den AG vor Vertragsabschluss schriftlich darauf hinzuweisen, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Der AN hat den AG ebenfalls schriftlich darauf hinzuweisen, wenn für den Umgang mit der zu liefernden Ware besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten sind, oder wenn mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken oder auch atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem AN bekannt sind oder bekannt sein müssten.

4. Materialbeistellungen durch den AG
Der AG behält sich vor, eigene Waren oder Produkte für die Fertigung des Lieferumfanges dem AN zur Leistungserbringung beizustellen (sog. Materialbeistellungen). Materialbeistellungen bleiben Eigentum des AG und sind vom AN unentgeltlich und getrennt von seinen sonstigen Wirtschaftsgütern zu lagern. Die Materialbeistellungen sind in einer eindeutigen Art und Weise als Eigentum des AG zu kennzeichnen. Bei Beschädigungen und damit verbundener Wertminderung oder Verlust der Materialbeistellungen ist vom AN Ersatz zu leisten, sofern die Schäden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen sind, wobei auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Der AN haftet nicht für Schäden der Materialbeistellungen aufgrund von höherer Gewalt. Materialbeistellungen sind vom AN bei Warenübernahme auf Vollständigkeit sowie Fehlerfreiheit zu prüfen, sowie die entsprechend gegengezeichneten Lieferpapiere umgehend per Email an die Einkaufsabteilung des AG zu übermitteln. Der AG ist berechtigt, die ordnungsgemäße Lagerung der Materialbeistellungen jederzeit zu überprüfen. 

5. Preise, Kosten der Verpackungsentsorgung
Sämtliche Preise gelten als Pauschalfestpreise und inkludieren die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer und die Lieferkosten gemäß den jeweils in der Bestellung vorgesehenen INCOTERMS 2020 und schließen sämtliche Nebenleistungen und Spesen einschließlich transportsichere Verpackung, den ordnungs- und fristgerechten Transport (gemäß dem jeweils vereinbarten Incoterm) und die sachgemäße Entladung (gemäß dem jeweils vereinbarten Incoterm) mit ein. 

Der Rücktransport von Verpackungsmaterial, Emballagen und Transportbehelfen erfolgt auf Kosten des AN.  
  
6. Versand und Gefahrübergang
Unabhängig von der vereinbarten Lieferklausel hat der AN jeder Sendung einen Lieferschein in dreifacher Ausführung beizufügen. Ein Lieferschein ist an der Ware sichtbar anzubringen und zwei Lieferscheine sind dem Transportdienstleister zu übergeben. In den Versandpapieren ist ein deutlicher Hinweis auf den Gegenstand der Lieferung zur einwandfreien Identifizierung der Sendung beim Eintreffen am Bestimmungsort anzuführen. In jedem Fall ist zusätzlich auch stets die Bestell- und Projektnummer des AG anzugeben,.
Sämtliche Kosten, die durch eine nicht ordnungsgemäße Ausstellung oder Übergabe der Versandpapiere oder des Ursprungsnachweises des Bestellgegenstandes oder der Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, hat der AN zu tragen. Der AN hat ebenfalls Zölle, Standgelder, Überstellungsgebühren und ähnliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der vereinbarten Lieferung zu tragen.
Der AG ist berechtigt, dem AN die Verwendung von Vorlagen für die Versand-/Lieferpapiere vorzuschreiben.
Als verbindliche Versandanschrift gilt die in der Bestellung angeführte Lieferadresse.
Der Gefahrenübergang richtet sich nach den jeweiligen zwischen AG und AN vereinbarten Incoterms 2020. Sollten keine Incoterms 2020 vereinbart sein, erfolgt der Gefahrenübergang erst mit der Übernahme des Bestellgegenstands durch den AG.

7. Warenursprung, Notwendige Dokumente, Verkehrsfähigkeit
Falls nicht anderslautend vereinbart, sichert der AN dem AG zu, dass das Land der Hauptniederlassung des AN das Ursprungsland des Bestellgegenstands ist. Ein hiervon abweichendes Ursprungsland des Bestellgegenstands bzw. eine Änderung des Ursprungslands des Bestellgegenstands ist dem AG unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Der AN garantiert, dass er über alle notwendigen Dokumente, Erlaubnisse, Zertifikate und ähnliche Dokumente verfügt, die für die freie Aus-, Durch- und Einfuhr der Ware erforderlich und notwendig ist. 

Der AN garantiert, dass er alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen, Ursprungszeugnisse, Warenverkehrs- und Präferenzbescheinigungen, Zertifikate und sonstigen Dokumente besitzt und dem AG übergeben kann, die für die Erzielung von Abgabenvergünstigungen in der Europäischen Union erforderlich sind (z.B. Steuerfreistellungsbescheinigung). Der AN garantiert, dass die vorgenannten Dokumente echt sind und eine rechtliche Bestandskraft aufweisen. 

Der AN legt dem AG auf Anforderung eine Langzeit-Lieferantenerklärung sowie sämtliche erforderlichen Konformitätsbescheinigungen vor 

Diese vorgenannten Regelungen sollen auch dann Vorrang genießen, wenn andere Transport-Klauseln, Incoterms oder sonstige Liefer-Klauseln vereinbart werden, die lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten enthalten. 

8. Erforderliche Nachweise, Exportlizenen
Sollte der AG verpflichtet sein oder werden, Nachweise über bestimmte Tatsachen vorzulegen, insbesondere dem Produzenten / Hersteller, deren Adressen, dem Ursprungsland sowie eine Konformität zur DUAL USE – Verordnung sowie anderer, jeweils geltender Embargobestimmungen, so muss der AN diese Nachweise auf eigene Rechnung und Gefahr und ohne Anspruch auf Rückvergütung selbständig und vollständig dem AG zur Verfügung zu stellen. Weithin hat der AN evtl. anfallende Exportlizenzen für den Export zu dem jeweiligen Bestimmungsort auf seine Kosten zu beschaffen.

9. Gefahrengut
Die Liefergegenstände sind durch den AN gemäß den Vorschriften der jeweils geltenden Gefahrstoffverordnung und den jeweils geltenden EU-Vorgaben für gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen, auf den Versanddokumenten entsprechend zu deklarieren und dementsprechend zu verpacken.
Sind die Bestellgegenstände ein Gefahrengut, hat der AN dem AG, unabhängig von der ausbedungenen Lieferkondition, unaufgefordert und rechtzeitig vor dem Versand für jegliches unter dieser Bestellung geliefertes Gefahrengut das entsprechende Gefahrengut-Zertifikat vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zu übermitteln. Ein weiteres ebenfalls vollständig und ordnungsgemäß ausgefülltes Gefahrengut-Zertifikat hat die Ware zu begleiten.
 
10. Erfüllungsort
Für die Lieferung und/oder Leistung gilt der vom AG in der Bestellung angegebene Erfüllungsort.
Den Empfang von Sendungen bzw. die Erfüllung von Leistungen hat sich der Lieferant/Leistungserbringer von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.

11. Rechnungslegung und Zahlung
Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert mit Angabe der Bestellnummer, korrekt ausgewiesener gesetzlicher Umsatzsteuer, nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung an unsere E-Mail Adresse: invoices51@waagner-biro-stage.com als pdf Attachment zu senden. Der AN stellt sicher, dass die Rechnung den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Zahlungsziel auf Grund der vereinbarten Bedingungen beginnt mit dem Tag des Eingangs der vertragskonformen Rechnung.
Fehlerhaft ausgestellte oder unvollständige Versandpapiere, Zertifikate oder Dokumentationen, zu deren Übergabe sich der AN nach Maßgabe des Vertrags verpflichtet hat, können die Fälligkeit des Rechnungsbetrages bis zum Zugang der vollständigen und fehlerfreien Unterlagen beim AG hinausschieben.

12. Liefertermin, Rücktritt bei Lieferverzögerung,
Alle in der Bestellung angegebenen und mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, als Fixtermine. Somit befindet sich der AN ohne vorherige Mahnung in Verzug, sollte die Lieferung nicht zum in der Bestellung festgesetzten Termin erfolgen.
Bei drohendem Liefer- und/oder Leistungsverzug ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich, unter Angabe von Gründen und Dauer der Verzögerung, zu informieren. Der AN wird den AG von allen Umständen sofort unterrichten, die geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung seiner Leistungspflichten zu be- oder verhindern. Für den Fall, dass schon vor dem Liefertermin offenkundig wird, dass der AN schuldhaft nicht in der Lage ist, die gegenständliche Bestellung ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig zu erfüllen, ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nach erfolgtem Rücktritt ist der AG berechtigt, diese Lieferungen und/oder Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen zu lassen. Der AN hat die durch den Rücktritt und/oder die Ersatzvornahme zu tragen.
Der AN ist nicht berechtigt, eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG zu erbringen. Der AG ist nicht verpflichtet, eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ohne vorherige schriftliche Zustimmung anzunehmen.

13. Einlagerung / Sistierung
Im Falle einer Aussetzung der Vertragsleistung (Sistierung), oder einer sonstigen, nicht vom AN zu verantwortenden Terminverschiebung, lagert der AN nach Weisung des AG die Bestellgegenstände unter Ausschluss weiterer Ansprüche ein. Diese Einlagerung erfolgt für den Zeitraum von 4 Monaten kostenlos. Werden die Bestellgegenstände während der Einlagerung durch den AN oder durch eine ihm zuzurechnende Personen schuldhaft beschädigt, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, haftet der AN dem AG für sämtliche daraus entstehende Schäden. Der AN haftet aber nicht für Schäden durch höhere Gewalt.
 
14. Konventionalstrafe
Bei einem schuldhaften Überschreiten der vereinbarten Liefertermine für Lieferungen und/oder Leistungen ist der AG berechtigt, ohne Führung eines Schadensnachweises, eine Konventionalstrafe von 1 % des Gesamtauftragswertes pro angefangener Woche Verzug, maximal jedoch 5 %, des Gesamtauftragswertes von der Rechnung des AN in Abzug zu bringen. Die Konventionalstrafe wird auf etwaige hierüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des AG angerechnet. Der AG bleibt zu dem berechtigt, seine über die Konventionalstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Der Abzug einer Konventionalstrafe entbindet den AN weder von der Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung.
 
15. Übernahme der Ware, Untersuchungspflicht, Nacherfüllung
Der AN garantiert eine vollständige Warenausgangprüfung zur Sicherung einer mangelfreien Lieferung. Der AN weiß, dass der AG im internationalen Anlagenbau tätig ist und dass daher die Überprüfung der gelieferten Lieferungen und/oder Leistungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsablauf erst bei bestimmungsgemäßer Verwendung auf der Baustelle erfolgt.

Liefert der AN verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung der Bestellgegenstände durch den AG, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung ihm nicht mehr zur Verfügung steht. 

Wenn der AN wegen einer angezeigten Vertragsverletzung nacherfüllt, erfolgt eine Untersuchung durch den AG erst, nachdem er eine schriftliche Mitteilung des AN erhalten hat, dass die Nacherfüllung abgeschlossen ist.
Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Zahlung des AG bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Lieferungen und/oder Leistungen.

16. Garantie, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist, Nacherfüllung, Rücktritt
Der AN garantiert die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie Qualität sowie das Vorhandensein der ausdrücklich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.  

Es wird eine Gewährleistungsfrist für die Dauer von drei Jahren vereinbart. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Bestellgegenstände (soweit es sich nur um einen Kaufvertrag handelt) oder mit der Abnahme des bestellten Werks. Der AN hat alle innerhalb dieses Zeitraumes auftretenden Mängel unverzüglich am Einsatzort zu beheben und alle mit den Mängeln zusammenhängenden Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten für Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung.

Kommt der AN seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht nicht nach oder verweigert er diese, ist der AG berechtigt, dem AN hierfür eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der AN seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht auch innerhalb der Nachfrist nicht nach, kann der AG von dem Vertrag zurückzutreten oder die Mängelbehebung durch Dritte vornehmen zu lassen. 

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist hiervon unberührt. Die durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Mängel- sowie Mangelfolgeschäden sind vom AN auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.
 
17. Abtretungsverbot
Ohne ausdrücklich erteilte schriftliche Zustimmung des AG darf der AN Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag nicht an Dritte abtreten. Eine Verfügung unter Missachtung des Abtretungsverbots ist auch Dritten gegenüber wirkungslos.
 
18. Unterlagen, Geheimhaltung, Datenschutz
Soweit dem AN für die Erstellung von Angeboten oder der Ausführung von Bestellungen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen etc. vom AG überlassenen werden, bleiben diese alleiniges Eigentum des AG. Der AN hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln. Der AN darf von diesen Unterlagen nur für die konkrete Erfüllung der vertraglichen Pflichten bestimmungsgemäße Gebrauch machen.
Die dem AN vom AG übermittelten persönlichen Daten werden vom AN ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutzgesetz) verarbeitet und genutzt.

19. Produkthaftung, Versicherung
Der AN verpflichtet sich zum Abschluss und Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für die Bereiche Personenschaden, Sachschaden und den Bereich der erweiterten Produkthaftpflicht und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Mio. betragen. Der AN hat dem AG auf Anforderung hin die rechtzeitige und vollständige Leistung der Prämienzahlung und den bestehenden Versicherungsschutz nachzuweisen.
Der AN übernimmt unbeschadet sonstiger Haftungen die uneingeschränkte Haftung für Schäden, die auf die Auslieferung fehlerhafter Produkte gemäß den geltenden Produkthaftungsbestimmungen zurückzuführen sind.
Der AN hält den AG von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos.

20. Qualitätssicherungsstandards
Der AN garantiert, dass er und alle seine Subunternehmer bei der Durchführung seiner Lieferungen und/oder Leistungen die Grundsätze der Qualitätssicherung zumindest entsprechend den einschlägigen Normen EN ISO 9001und EN ISO 14001 in der jeweils gültigen Fassung anwendet.
Der AG behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des AN und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen. Der AG ist berechtigt jederzeit ein Audit im Unternehmen des AN und/oder eine Besichtigung der Fertigungsstätten des AN durchzuführen.
Für interne Dokumentationszwecke ist der AG berechtigt, die vom AG in Auftrag gegebenen Arbeiten in den Produktionsstätten des AN zu fotografieren.

21. CE – Kennzeichnung
Vom AN gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien und deutschen Verordnungen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen.

22. Referenzklausel
Der AN darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG Fotografien oder andere Abbildungen im Zusammenhang mit den Liefergegenständen oder Teilen davon veröffentlichen. Weiterhin darf der AN auch die Verwendung des Logos bzw. der Wortmarke des AG ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG verwenden. Dies gilt für alle Arten von Veröffentlichungen in Zeitschriften, Zeitungen, Radio- und Fernsehsendungen sowie Internet.

23. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen der Bestellung oder dieser Einkaufsbedingungen des AG ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. 


24. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Zurückbehaltungrecht, Aufrechnung
Für alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist zunächst eine einvernehmliche Regelung anzustreben. 

Die Leistungsverpflichtungen des AN bleiben während dieser Zeit vollumfänglich bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung steht dem AN nur für unstrittige oder anerkannte Forderungen zu. 

Ist die Erreichung einer gütlichen Einigung binnen angemessener Frist nicht möglich, so gilt die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Weiden i.d.Opf., welches nach deutschem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts entscheidet, als zwischen den Parteien vereinbart.